Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt.
Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Dabei umfasst die private Nutzung das Wohnumfeld, Balkone, Gärten, Garagen, Gartenschuppen, Zäune und wenig bzw. gar nicht bewegte Wohnmobile oder Boote.

Somit sind unsere Akkus von der MwSt. befreit, sofern Sie diese für Ihre Solaranlage benutzen und unter das obige Gesetz fallen.

Voraussetzungen für den Nachlass der MwSt.:

  • Anlage bis 30 kWp oder bei Mehrfamilienhäusern bis 15 KWp je Wohneinheit

  • wohnungsnahe Errichtung

  • Käufer = Privatperson + Betreiber der Anlage

  • private oder öffentliche Nutzung

  • kein gewerblicher Weiterverkauf


Alle erworbenen Teile werden ausschließlich in der angegebenen
Anlage verbaut und sind wesentliche Komponenten für den Betrieb der PV-Anlage.

Sollten Sie diese Bestimmungen nicht erfüllen wird die MwSt. nachgefordert!
Die Nachweispflicht obliegt Ihnen als Kunden.